Ein Unfall oder eine schwere Krankheit können jeden von uns in eine Situation bringen, in der uns selbstverantwortliches Handeln verwehrt ist und sinnvolle Entscheidungen nicht mehr getroffen werden können.
Ehegatten und volljährige Kinder können in diesem Fall nicht automatisch als gesetzliche Vertreter handeln, sondern brauchen eine ausdrückliche Vollmacht. Anderenfalls wird die Bestellung eines Betreuers durch das Betreuungsgericht notwendig.
Es ist sinnvoll, für den Fall der eigenen Handlungsunfähigkeit eine Vertrauensperson im Wege einer Vorsorgevollmacht mit der eigenen Vertretung zu betrauen oder durch eine Betreuungsverfügung eine konkrete Person als Betreuer auszuwählen.
Als Betreuungsverein beraten wir Sie zum Thema Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung in einem persönlichen Gespräch oder für interessierte Gruppen im Rahmen einer Veranstaltung.
Unsere Angebote sind für Sie kostenfrei. Bitte vereinbaren Sie bei Interesse einen Termin mit uns!
Vorsorgevollmacht
In der Vorsorgevollmacht werden eine oder mehrere Vertrauenspersonen bestimmt, die im Bedarfsfall berechtigt sind, den Vollmachtgeber rechtlich zu vertreten. Bis auf wenige Ausnahmen brauchen diese Bevollmächtigten für ihre Entscheidungen keine gerichtliche Genehmigung.
Das Gericht ordnet nur in Ausnahmefällen eine Kontrollbetreuuung an.
Hier finden Sie das Formular für eine Vorsorgevollmacht, die Sie sich bei der Betreuungsbehörde der Stadt Erfurt beglaubigen lassen können.
Betreuungsverfügung
Hierbei handelt es sich um eine schriftliche Bestimmung, wer im Betreuungsfall Betreuer werden soll und nach welchen Vorgaben diese Person handeln soll. Das Betreuungsgericht überwacht die Amtsführung des Betreuers. Wichtige Entscheidungen dürfen nur mit Genehmigung des Gerichts getroffen werden.
Kostenlose Downloads zum Thema finden Sie hier:
„Wie kann ich vorsorgen?“ Broschüre des Thüringer Justizministeriums